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   BVerwG, 18.12.1953 - II C 21.53   

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https://dejure.org/1953,13
BVerwG, 18.12.1953 - II C 21.53 (https://dejure.org/1953,13)
BVerwG, Entscheidung vom 18.12.1953 - II C 21.53 (https://dejure.org/1953,13)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Dezember 1953 - II C 21.53 (https://dejure.org/1953,13)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Entlassung eines Lehrers aus dem Lehrberuf (Widerruf des Beamtenverhältnisses) - Grobe Pflichtverletzung durch Entfernen eines Schulplakats und Bedrohung des Schulleiters - Verfassungsmäßigkeit des § 61 Deutsches Beamtengesetz (DBG)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    DBG § 61; GG Art. 3, 5, Art. 33 Abs. 5

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 1, 57
  • NJW 1954, 935
  • MDR 1954, 377
  • DVBl 1954, 368
 
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Wird zitiert von ... (101)

  • BVerwG, 06.02.1975 - II C 68.73

    Beamtenverhältnis auf Probe - Ausbildungsabschnitte - Ausbildungsstätte -

    Das Berufungsgericht hat hierzu zutreffend dargelegt, daß das beamtenrechtliche Eignungserfordernis des § 9 Abs. 1 Nr. 2 LBG als allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG anzusehen und daher geeignet ist, die allgemeine Meinungsfreiheit einzuschränken (vgl. auch BVerwGE 1, 57 [59]).
  • BVerwG, 25.01.1990 - 2 C 50.88

    Lehrer - Schuldienst - Plakette - Gebot der Zurückhaltung bei politischer

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 1, 57 [BVerwG 18.12.1953 - II C 21/53]; 10, 213 ) wie auch des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73]), daß es sich hierbei um eine dem Grunde nach zulässige Beschränkung des Grundrechts der Meinungsfreiheit im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG handelt.
  • BVerwG, 24.08.1961 - II C 165.59

    Rechtsmittel

    Das Beamtenverhältnis ist ein Fürsorge- und Treueverhältnis besonderer Prägung, Der Fürsorgepflicht des Dienstherrn kommt in diesem Verhältnis eine weit größere Bedeutung zu als im übrigen Dienstrecht, weil der Beamte eine besonders enge Verbindung zum Staat eingeht, durch die er in einem viel weiteren Umfang Pflichten und Beschränkungen - unter Umständen sogar bei der Ausübung der Grundrechte (vgl. BVerwGE 1, 57 [59] und 10, 213 [218] sowie Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 27. Juni 1961 - BVerwG II C 75.59 -) - auf sich nimmt als andere Bedienstete.
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